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Absenzen, Dispensationen und fünf freie Halbtage


Allgemein

Als Eltern sind Sie verpflichtet, Ihr Kind gemäss Stundenplan in den Kindergarten oder in die Schule zu schicken. Eltern, die ihr Kind mit Absicht nicht zur Schule schicken, können gebüsst werden.


Absenzen

Als Eltern teilen Sie den Lehrpersonen die Gründe für die Absenz Ihres Kindes mit:

  • Voraussehbare Absenzen sind im Voraus der betroffenen Lehrperson zu melden.
  • Nicht voraussehbare Abwesenheiten sollten aus Sicherheitsgründen so schnell wie möglich mitgeteilt werden.


Absenzen Ihres Kindes gelten als entschuldigt (bewilligt) aus Gründen wie folgende:

  • Krankheit oder Unfall des Kindes
  • Krankheit oder Todesfall in der Familie
  • Wohnungswechsel
  • Arzt- und Zahnarzttermine


Die Anzahl der entschuldigten und allfällig unentschuldigten Lektionen, die ein Kind im Unterricht gefehlt hat, wird im Beurteilungsbericht vermerkt.


Dispensationen
Für die Bewilligung von Dispensationen muss vier Wochen im Voraus ein schriftlich begründetes Gesuch bei der Schulleitung eingereicht werden. Dispensationen können gewährt werden aus Gründen wie:

  • Feiern von hohen religiösen Feiertagen
  • Wichtige Familienereignisse
  • Besuch des Kurses in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK)
  • Absolvieren von Schnupperlehren.



Fünf freie Halbtage
Die Eltern haben für ihr Kind Anrecht auf bis zu fünf freie Halbtage pro Schuljahr. An diesen Halbtagen kann es ohne Angabe von Gründen dem Unterricht fernbleiben. Möchten Sie für Ihr Kind einen freien Halbtag in Anspruch nehmen, teilen Sie dies der Klassenlehrperson zwei Tage im Voraus mit.

pdfDirektionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD)

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News

18.08.2023

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